Roland Stemke
Rechtsanwalt
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08.06.2026

Ein Nachbesserungsversuch des Verkäufers


Nacherfüllung beim Kaufvertrag: Wie viele Nachbesserungsversuche hat der Verkäufer?

1. Allgemeines

Die Nacherfüllung beim Kaufvertrag war schon Gegenstand einer Veröffentlichung am 15.05.2019. Damals ging es um die Frage, ob eine Fristsetzung erforderlich ist. Schließen zwei Parteien/Personen einen Kaufvertrag ab, ist der Verkäufer gem. § 434 Abs. 1 BGB verpflichtet, die Sache frei von Sachmängeln dem Käufer zu überlassen. Hat die verkaufte Sache einen Mangel, hat der Käufer gem. § 439 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Anspruch umfasst entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Damit der Verkäufer überhaupt eine Nachbesserung erbringen kann, ist es erforderlich, dass der Mangel dem Verkäufer zuvor gegenüber angezeigt wird. Die Anzeige kann schriftlich, aber auch mündlich erfolgen. Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Häufig wird gleichzeitig mit der Anzeige des Mangels auch die Nachbesserung verlangt, denn ohne Grund wird ja dem Verkäufer nicht einfach nur ein Mangel der Kaufsache angezeigt. Im Beitrag vom 15.05.2019 ging es um die Frage, ob der Käufer eine Nacherfüllungsfrist setzen muss. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde seinerzeit ausgeführt, dass eine konkrete Fristsetzung zwar nicht zwingend erforderlich ist, um einen Nacherfüllungsanspruch auszulösen. Eine solche Fristsetzung ist aber durchaus sinnvoll und auch zweckmäßig. Unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.07.2020 (Az.: VIII ZR 351/19) wird nun nachfolgend ausgeführt, dass die Fristsetzung auch Auswirkungen darauf hat, wie viele Nachbesserungsversuche der Verkäufer einer mangelhaften Sache hat.

2. Inhalt des Nacherfüllungsanspruchs

Gemäß § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Durch die erfolgreiche Nacherfüllung soll erreicht werden, dass der Käufer die Kaufsache frei von Sachmängeln erhält. So kann die Beseitigung eines Mangels darin bestehen, dass eine Reparatur durchgeführt wird. Es besteht aber auch die Möglichkeit, anstelle der mangelhaften Sache eine mangelfreie Sache zu liefern. Diese Verpflichtung zur Nacherfüllung besteht für alle Arten von Kaufverträgen. Der Anspruch auf Nacherfüllung wird fällig, sobald der Käufer eine Nacherfüllung verlangt. Hierfür ist keine Fristsetzung erforderlich. Des Weiteren hat der Käufer einen Anspruch auf eine mangelfreie Nacherfüllung.

3. Folgen einer mangelhaften Nacherfüllung

Leider kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass die Nacherfüllung nicht mangelfrei erbracht wird. Da der Käufer aufgrund des Kaufvertrages einen Anspruch darauf hat, eine mangelfreie Sache zu erhalten, ist bei einer mangelhaften Nacherfüllung der Kaufvertrag weiterhin nicht erfüllt. So kann die Nacherfüllung zum Beispiel deshalb mangelhaft sein, weil die Reparatur nicht den gewünschten Erfolg zeigt oder im Falle einer Nachlieferung auch die neu gelieferte Sache einen Mangel aufweist. Das ist für den Käufer nicht nur faktisch ärgerlich. Es stellt sich damit auch die Frage nach den rechtlichen Konsequenzen. Gilt damit die Nachbesserung als fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer noch einen oder weitere Nachbesserungsversuche? Die Frage, ob die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder nicht, ist rechtlich von erheblicher Bedeutung. Gilt eine Nacherfüllung nämlich als fehlgeschlagen, kann der Käufer danach alle weiteren Rechte geltend machen. Und diese Rechte sind durchaus gewichtig. Der Käufer hat nämlich danach ein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag oder ein Recht auf Minderung des Kaufpreises; infrage kommt auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Das sei an einem Beispiel verdeutlicht: Hat ein Käufer ein Auto für, sagen wir für € 15.000,00, von einem Händler erworben, und weist dieses Auto einen Mangel auf, den der Verkäufer trotz eines Nachbesserungsversuches nicht beseitigt bekommt, dann macht es schon einen großen (auch finanziellen) Unterschied, ob der Verkäufer noch einen weiteren Nachbesserungsversuch hat oder aber der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, mit der Folge, dass er bei einem Rücktritt vom Vertrag den Kaufpreis abzüglich der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens verlangen kann.

 

4. Hat der Verkäufer immer ein Recht auf einen zweiten Nachbesserungsversuch?

Und damit stellt sich die Frage, wie viele Nachbesserungsversuche ein Verkäufer eigentlich hat. Die Frage stellt sich deshalb, weil es nämlich eine gesetzliche Vorschrift gibt, in welcher von einem zweiten Nachbesserungsversuch die Rede ist. Gemeint ist die Vorschrift des § 440 Satz 2 BGB. Danach gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Daraus könnte man den Schluss ziehen, dass der Verkäufer unter den Voraussetzungen des § 440 S. 2 BGB immer einen Anspruch auf zwei Nachbesserungsversuche hat und die Nachbesserung erst dann als fehlgeschlagen gilt, wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch fehlgeschlagen ist.

Dieser Meinung erteilte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 26.07.2020 (Az.: VIII ZR 351/19) eine klare Absage. Dem Urteil lag verkürzt der Fall zugrunde, dass ein Käufer ein Auto kaufte und nach Überlassung des Fahrzeugs Mängel an der Lackierung rügte. Er setzte daraufhin dem Verkäufer eine Frist, bis zu einem bestimmten Datum den Mangel zu beseitigen. Der Käufer überließ dem Verkäufer auch das Fahrzeug, damit der Mangel an der Lackierung beseitigt wird. Kurze Zeit nachdem er den Wagen zurückerhalten hatte, stellte der Käufer fest, dass weiterhin Mängel an der Lackierung bestehen, weil die Neulackierung nicht fachgerecht durchgeführt wurde. Daraufhin trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Der Verkäufer wandte daraufhin gegen diesen Rücktritt ein, dass die Nachbesserung noch nicht fehlgeschlagen sei, weil es nur einen Nachbesserungsversuch gegeben habe. § 440 Satz 2 BGB spräche von einem Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch.

Auf den ersten Blick wirkt diese Ansicht nicht unplausibel. Gleichwohl erteilte der BGH dieser Ansicht eine klare Absage und begründet dies mit der im BGB zum Ausdruck gebrachten Systematik beim Vorliegen von Leistungsstörungen. So verwies der BGH auf den Rechtsgrundsatz, wie er in § 323 BGB für alle Arten von Verträgen, also auch für Kaufverträge, seinen Ausdruck gefunden hat. Da heißt es in § 323 Abs. 1 BGB wie folgt:

„Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.“

Angewandt auf den vom BGH entschiedenen Fall heißt das, dass der Käufer aufgrund der mangelhaften Lackierung eine nicht vertragsgemäße Leistung vom Verkäufer erhalten halt. Er hat dem Verkäufer daraufhin eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt. Diese Frist lief deshalb erfolglos ab, weil der Verkäufer die Nachbesserung mangelhaft erbrachte. Anders ausgedrückt, der Käufer erhielt innerhalb der von ihm gesetzten Frist kein vertragsgemäßes Werk. Dabei ist es gleichgültig, ob der Verkäufer innerhalb der Frist gar nichts tut oder ob er zwar innerhalb der Frist tätig wird, seine Leistung aber mangelhaft ist. Daraus ist der Schluss zu ziehen, dass schon eine fehlerhafte Nachbesserung ausreicht, um unter den Vorrausetzungen des § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten.

Dem könnte allerdings § 440 Satz 2 BGB entgegenstehen. So ist zu fragen, warum es den § 440 Satz 2 BGB, der ja ausdrücklich vom zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversucht spricht, überhaupt gibt, wenn nach § 323 BGB schon nach einem Fehlversuch ein Rücktritt möglich ist. Könnte nicht der § 440 Satz 2 BGB als Rechtsvorschrift aus dem Kaufrecht die gegenüber § 323 BGB speziellere Norm sein und daher diesem vorgehen? Der BGH teilt diese Ansicht nicht, sondern führt aus, dass der Gesetzgeber durch die Regelung von § 440 Satz 2 BGB keine von § 323 Abs. 1 BGB abweichenden Anforderungen stellen wollte. Vielmehr reicht grundsätzlich eine fehlgeschlagene Nacherfüllung aus, damit der Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, sofern – und das ist zentral wichtig -  er vorab erfolglos eine Frist gesetzt hat. Und damit beantwortet sich auch schon die Frage, unter welchen Voraussetzungen es überhaupt nur auf den zweiten Nachbesserungsversuch ankommen kann. Die Antwort lautet: Der zweite erfolglose Nachbesserungsversuch spielt nur dann eine Rolle, wenn im Zusammenhang mit dem Nacherfüllungsanspruch des Käufers keine Frist gesetzt wurde. Dieses Verständnis ist durchaus praxisgerecht. So passiert es im normalen Alltagsleben, dass beim Verkauf einer mangelhaften Sache häufig Nachbesserungsarbeiten vorgenommen werden, ohne das vorab vom Käufer eine Frist gesetzt wurde. Und das liegt keineswegs immer an einer Naivität und Unkenntnis des Käufers. Häufig wird ein vom Käufer mitgeteilter Mangel vom Verkäufer schon aus Geschäftsinteresse akzeptiert und dem Käufer ohne viel Aufhebens eine Nachbesserung angeboten. Im Interesse einer gütlichen Einigung ist ein solches Verhalten ja auch durchaus begrüßenswert. Nur leider kann es auch in solchen Fällen vorkommen, dass die erste Nachbesserung mangelhaft ist. Genau hier kommt nun § 440 Satz 2 BGB ins Spiel. Auch wenn dem Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt wird, stehen ihm nicht unbegrenzt viele Nachbesserungsversuche zur Verfügung. Vielmehr zieht hier nun § 440 Satz 2 BGB eine Grenze, wonach eine Nacherfüllung auch ohne Fristsetzung nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch als fehlgeschlagen gilt. Das schließt es im Übrigen nicht aus, dass der Käufer dem Verkäufer auch noch einen dritten oder gar vierten Nachbesserungsversuch gestatten kann. Juristisch ist er allerdings dazu nicht verpflichtet. Man könnte es salopp auch so formulieren: Verhindert ein Verkäufer durch kundenfreundliches Verhalten bei Vorliegen eines Mangels, dass der Käufer ihm eine Frist für die Nachbesserung setzt, erhält er als „Belohnung über § 440 Satz 2 BGB einen zweiten Nachbesserungsversuch geschenkt“.

5. Fazit

Es wurde schon in dem Beitrag vom 19.05.2019 die Meinung vertreten, dass es zweckmäßig ist, bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Nacherfüllung eine Frist zu setzen. Das Urteil des BGH vom 26.07.2020 (Az.: VIII ZR 351/19) bestätigt diese Ansicht, denn durch das Setzen einer Frist reduziert der Käufers das Recht des Verkäufers auf Nachbesserung auf einen Versuch.