Roland Stemke
Rechtsanwalt
Tel.: 0831 / 2 69 91
15.05.2019

Die Nacherfüllungsfrist beim Kaufvertrag


Nacherfüllungsfrist im Kaufvertrag

Gegeben sei folgender Fall: Ein Kunde kauft in einem Küchenstudio eine Einbauküche. Er entrichtet dafür einen bestimmten Kaufpreis. Das Küchenstudio baut die Küche beim Kunden ein. Nach dem Einbau zeigen sich mehrere Mängel. Wie ist die Rechtslage?

Zwischen dem Kunden und dem Küchenstudio wurde ein Kaufvertrag abgeschlossen. Dieser Kaufvertrag wurde nicht ordnungsgemäß erfüllt, weil die Küche Mängel aufweist. Ist eine Sache, z.B. eine Einbauküche mangelhaft, kann der Käufer nach § 439 BGB Nacherfüllung verlangen. In § 439 Abs. 1 BGB heißt es dann wie folgt:

   " Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die         Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."

§ 439 BGB enthält noch eine ganze Reihe weiterer Regelungen. Hingegen liest man nichts von einer Fristsetzung. Das führt zu folgenden praktischen Fragen: Darf der Käufer überhaupt eine Frist setzen? Und wieviel Zeit kann sich ein Verkäufer eigentlich für die Nacherfüllung lassen? Grundsätzlich lässt das Gesetz ganz allgemein das Setzen von Fristen zu. Daher hat der Käufer auch das Recht, für die Nacherfüllung eine Frist zu setzen. Dies ist einmal sinnvoll, weil der Käufer damit gegenüber dem Verkäufer signalisiert, dass er alsbald die ordnungsgemäße Nacherfüllung erwartet. Des weiteren ist das Setzen einer Frist im Hinblick auf das Rücktrittsrecht sinnvoll. Dem Käufer steht nämlich bei nicht fristgemäßer Nacherfüllung das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Andererseits führt nicht schon allein das Setzen einer Frist zum Rücktrittsrecht. Vielmehr muss dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt werden. Das führt zu der grundlegenden Frage, was man unter einen angemessenen Frist zu verstehen hat und welchen Inhalt eine solche Fristsetzung haben muss.

Hierzu entschied der BGH im Urteil vom 13.07.2016 (Az.: VIII ZR 49/15) folgendes: "Im Hinblick auf den Wortlaut der §§ 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 BGB sowie den Sinn und Zweck der Fristsetzung zur Nacherfüllung genügt es, wenn der Gläubiger durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Schuldner für die Erfüllung nur ein begrenzter (bestimmbarer) Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten Endtermins bedarf es nicht." Dieser Wortlaut klingt für einen juristischen Laien vielleicht zunächst nicht sehr praktisch, weil das Urteil keine exakten Fristen fordert. Gleichwohl ermöglicht es praktikable Lösungen. Wie oben schon beschrieben wurde, reicht es nicht aus, wenn der Käufer dem Verkäufer nur einfach eine Frist setzt. Es muss eine angemessene Frist sein. Wegen der Unterschiedlichkeit der Kaufsachen und auch der möglichen Mängel gibt es nicht eine angemessene Frist für alle Fälle. Die Praxis zeigt, dass das Setzen einer Frist von wenigen Tagen häufig zu kurz ist, hingegen das Setzen von einer Frist von mehreren Wochen als angemessen angesehen wird. Der BGH geht nun allerdings soweit, dass es für eine Fristsetzung nicht erforderlich ist, überhaupt einen Zeitraum oder gar einen Endtermin zu nennen. In dem vom BGH entschiedenen Fall forderte der Käufer nur eine unverzügliche Beseitigung bzw. schnelle Behebung der Mängel. Wenn diese Bitten einem Verkäufer mitgeteilt werden und dem Verkäufer dann ausreichend Zeit gelassen wird, die Mängel zu beheben, dann reicht das für eine angemessene Fristsetzung aus. Leistet der Verkäufer in dieser Zeit dann keine Nacherfüllung, berechtigt dies den Käufer, vom Vertrag zurückzutreten. Gleichwohl ist jedem Verbraucher schon aus praktischen Gründen zu raten, dem Verkäufer eine Frist mit einem Endtermin zu setzen. Hierbei sollte der Käufer lieber eine etwas längere Frist ansetzen.

Diese Grundsätze gelten natürlich nicht nur für den Verkauf von Einbauküchen. Der Käufer hat die gleichen Rechte, wenn er ein Auto, Schmuck, Möbel oder sonstige Sachen kauft.