Roland Stemke
Rechtsanwalt
Tel.: 0831 / 2 69 91
01.08.2017

Das Kraftfahrzeug im Unternehmen Teil 1

Die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs


Kraftfahrzeuge sind in einem Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Aus diesem Grund lohnt es sich, einige damit zusammenhängende Rechtsfragen zu erläutern. Der Autor wird sich in diesem Beitrag und zwei weiteren Beiträgen mit folgenden Rechtskreisen befassen:

1. Die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs
2. Die Überlassung von Kraftfahrzeugen an Arbeitnehmer
3. Verkehrsunfälle mit Unternehmensfahrzeugen

Mit diesen drei Themenkreisen ist selbstverständlich das Thema Kraftfahrzeug im Unternehmen nicht abschließend behandelt. So verzichtet der Autor zum Beispiel vollständig auf Ausführungen zu den steuerlichen Folgen der Nutzung eines Kraft-fahrzeugs im Unternehmen.

1. Die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs

Der Begriff „Anschaffung" wird hier als Oberbegriff verwendet. Im Prinzip gibt es drei rechtlich relevante Möglichkeiten, ein Fahrzeug anzuschaffen:

- mittels Kauf
- mittels Leasing
- mittels Miete

a) Kauf eines Kraftfahrzeugs
Wird ein Kraftfahrzeug mittels Kaufvertrag angeschafft, ist der Verkäufer des Wagens verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an ihm zu verschaffen. Des weiteren ist der Verkäufer verpflichtet, die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Im Gegenzug ist der Käu-fer verpflichtet, dem Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und den gekauften Kraftwagen abzunehmen. Es kann ein Neuwagen gekauft werden, es kann aber auch ein Gebrauchtwagen sein. Der Kaufpreis kann bar bezahlt oder auch finanziert werden. Im letzteren Fall käme dann neben dem Kaufvertrag noch ein Darlehensvertrag zustande.

Da Unternehmer als natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Per-sonengesellschaften üblicherweise in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit beim Erwerb eines Kraftfahrzeugs handeln, liegt im juristischen Sinne auch kein Verbrauchsgüterkauf vor. Dies hat zur Folge, dass beim Abschluss eines Kaufvertrages eine weitgehende Vertragsfreiheit herrscht. Deshalb sollte der kaufende Unternehmer den einzelnen Vertragsbedingungen besondere Aufmerksamkeit widmen. Dies gilt insbesondere für die Vereinbarung von Haftungsausschlüssen. Solche können ausdrücklich vereinbart werden. In der Praxis werden jedoch häufig allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet. Und hier könnte der kaufende Unternehmer durchaus die eine oder andere negative Überraschung erleben. So ist es nämlich zulässig, die Gewährleistungshaftung mittels AGB nicht unerheblich einzuschränken. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nur einer umfassenden Freizeichnung in allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Absage erteilt. So heißt es in seinem Urteil vom 19.09.2007 (Az.: VIII ZR 141/07) im Leitsatz wie folgt:

„Eine umfassende Freizeichnung in allgemeinen Geschäftsbedingun-gen (hier eines Gebrauchtwagenkaufvertrages) nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7a BGB) und für sonstige Schäden, auch bei groben Verschul-den (§ 309 Nr. 7b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unter-nehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspart-ners des Verwenders unwirksam."

Ließt man also den Leitsatz des BGH genau, dann ist zwar der umfassende Ausschluss einer Gewährleistungshaftung ausgeschlossen, nicht aber der teilweise. Es lohnt sich also, allgemeine Geschäftsbedingungen in Bezug auf die Gewährleistungshaftung genau zu lesen.

Die Zentralvorschrift des Sachmangels bei einer Kaufsache ist geregelt in § 434 BGB. Dabei definiert diese Vorschrift nicht den Sachmangel, sondern re-gelt vielmehr, wann eine Sache frei von Sachmängeln ist. Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Es wird also im Einzelfall zu ermitteln sein, ob überhaupt eine Beschaffenheit vereinbart wurde, und wenn ja welche. Ist keine Beschaffenheit vereinbart worden, ist eine Kaufsache gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB unter folgenden Voraussetzungen frei von Sachmängeln:

- Sie eignet sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.
- Sie eignet sich für die gewöhnliche Verwendung und weist eine Beschaf-fenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Von Bedeutung ist hierbei noch § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB. Danach gehören zur Beschaffenheit einer Kaufsache auch die Eigenschaft, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seiner Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann. Es würde nun den Rahmen sprengen, hier sämtliche möglichen Sachmängel, die im Zusammenhang mit dem Kauf eines Kraftfahrzeugs auftreten können, gesondert zu behandeln. Dies können z.B. technische Mängel sein. Es können aber auch Beschaffenheiten sein, mit denen ausdrücklich geworben wird. So bedeutet z.B. Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen, dass es sich um ein fabrikneues Fahrzeug handelt, welches außer Folge der Überführung noch nicht im öffentlichen Verkehr gefahren und nicht länger als ein Jahr gestanden hat, dem aber eine sogenannte Tageszulassung nicht entgegensteht. Hingegen bedeutet der Verkauf eines Vorführwagens, dass es hierbei um ein gewerblich genutztes Fahrzeug handelt, dass einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Hingegen umfasst die Beschaffen-heitsangabe Vorführwagen keine Vereinbarung über das Alter des Fahrzeugs oder die Dauer seiner bisherigen Nutzung als Vorführwagen. Soweit mit der Bezeichnung Vorführwagen häufig die Vorstellung verbunden ist, dass es sich regelmäßig um ein neueres Fahrzeug handelt, beruht dies allein darauf, dass ein Vorführwagen im Wesentlichen nur für kürzere Probefahrten benutzt wird (Urteil von BGH vom 15.09.2010, VIII ZR 61/09).

Ist eine Sache mangelhaft, kann der Käufer zunächst nur gem. § 437 BGB die Nacherfüllung verlangen. Erst wenn diese fehlschlägt oder vom Verkäufer abgelehnt wird, steht dem Käufer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Zusätzlich können noch Schadensersatzansprüche in Frage kommen, sofern dem Verkäufer ein Verschulden vorzuwerfen ist.

Von Bedeutung ist beim Kaufrecht aber auch noch die Verjährung. Diese be-trägt bei Verkauf von Kraftfahrzeugen stets zwei Jahre. Dabei dürfte zu Guns-ten des Unternehmers regelmäßig nicht die Beweiserleichterung des § 476 BGB gelten, da er kein Verbraucher ist. § 476 BGB enthält nämlich zugunsten des Verbrauchers die Beweislastregel, dass wenn sich ein Sachmangel innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrenübergang zeigt, es vermutet wird, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache des Mangels unvereinbar. Ist hingegen der Käufer Unternehmer, muss er darlegen und beweisen, dass der Mangel auch schon bei der Übergabe der Sache vorlag.

b) Leasing eines Kraftfahrzeugs
Eine andere Möglichkeit, sich ein Kraftfahrzeug zu verschaffen, ist der Ab-schluss eines Leasingvertrages. Es handelt sich hierbei um einen atypischen Mietvertrag. Er ist insoweit mit dem Mietvertrag vergleichbar, als dass dem Leasingnehmer ein Kraftfahrzeug unter anderem gegen Zahlung von Leasingraten zum Gebrauch überlassen wird. Der Leasingnehmer erwirbt auch kein Eigentum an dem Fahrzeug und muss es nach Ende der Vertragslaufzeit wieder zurückgeben. Das alles gilt auch beim Mietvertrag. Wodurch unterscheidet sich nun der Leasingvertrag von einem Mietvertrag? Es gibt verschiedene Arten von Leasingverträgen. Üblich beim KFZ-Leasing ist der Abschluss eines Finanzierungsleasingvertrages. Bei einem Finanzierungsleasingvertrages geht es darum, dass der Aufwand und die Kosten des Leasinggebers ganz überwiegend durch die Zahlungen (Mietsonderzahlungen,Leasingraten/Ausgleichs-zahlungen) des Leasingnehmers amortisiert werden. Dabei erfolgt die Amortisation aber nicht nur durch die Zahlungen des Leasingnehmers. Vielmehr kann die Amortisation endgültig auch mittels Verwertung der zurückgegebenen Leasingsache durch den Leasinggeber erfolgen. Das heißt, entscheidend für das Vorliegen eines Finanzierungsleasingvertrages ist, dass der Leasing-nehmer dem Leasinggeber die Amortisation schuldet (BGH Urteil 24.04.1996 Az.: VIII ZR 150/95). Aus diesem Grund haftet der Leasingnehmer auch für die Rückgabe des geleasten Fahrzeugs im vertragsgemäßen Zustand. Er hat das Fahrzeug in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Zustand frei von Schäden und Mängeln zurückzugeben. Entspricht das Fahrzeug nicht diesem Zustand, ist der Leasingnehmer zum Ausgleich des Minderwertes verpflichtet (sog. Restwertabrechnung). Es gibt aber auch eine Abrechnung nach Kilometern. Hierbei wird für die gesamte Vertragsdauer eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart, auf der die Kalkulation der Leasingraten beruht. Für die eventuellen Mehr- oder Minderkilometer erfolgt ein Ausgleich. In diesem Fall ist der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht zum Ausgleich des Restwertes verpflichtet, sofern die Abnutzung normal war.

Typisch für Leasingverträge ist des weiteren, dass die Gefahr oder Haftung für die Instandhaltung, Sachmängel, Untergang und Beschädigung der Sache allein den Leasingnehmer trifft. Ungeachtet der Tatsache, dass eine derartig weitreichende Überwälzung von Pflichten auf den Leasingnehmer rechtwidrig ist, wäre sie finanziell auch unattraktiv. Gleichwohl aber sind Leasingverträge ein Massenphänomen. Der Grund liegt wohl darin, dass man beim Leasing nicht die vollen Anschaffungskosten tragen muss. Dies ist besonders attraktiv, wenn man ein Neufahrzeug least. Und hierbei hat sich folgende Praxis entwickelt: Der Leasinggeber bezieht die Neuwagen üblicherweise (nicht notwendigerweise) von einem Lieferanten mittels Kaufvertrag. Das wiederum bedeutet, dass den Verkäufer/Lieferanten gegenüber dem Leasinggeber eine entsprechende Gewährleistungspflicht für Mangelfreiheit aus Kaufvertrag trifft. Diese Gewährleistungsrechte überträgt der Leasinggeber auf den Leasingnehmer. Das bedeutet in der Praxis, erhält der Leasingnehmer vom Leasinggeber ein mangelhaftes Fahrzeug, dann kann er die deshalb bestehenden Gewährleis-tungsansprüche unmittelbar gegen den Lieferanten geltend machen. Das heißt, ihm stehen die gleichen Gewährleistungsrechte zu, wie sie oben schon unter dem Punkt Kaufvertragsrecht ausgeführt wurden. Der Leasingnehmer erhält somit als Kompensation für den Gewährleistungsausschluss beim Finanzierungsleasing Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten abgetreten.

In aller Regel wird der Leasingvertrag für einen bestimmten Zeitraum abge-schlossen. Während dieser Zeit hat der Leasingnehmer die monatlichen Raten zu bezahlen. Bezüglich der weiteren Ausgestaltung des Leasingvertrages besteht Vertragsfreiheit. So ist es ohne weiteres möglich, einen Leasingvertrag über eine feste Grundmietzeit abzuschließen und hierbei schon eine Verlängerungsoption zu vereinbaren. Ebenso möglich ist aber auch eine Kaufoption des Leasingnehmers bzw. Vereinbarung eines Andienungsrechts des Leasinggebers mit der Folge, dass wenn der Leasingnehmer die Option wahrnimmt, ein Kaufvertrag über den Kraftwagen zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer zustande kommt. Hingegen ist es nicht notwendig, dass ein Leasingvertrag eine Kaufoption enthält. Es ist rechtlich ebenso möglich, dass der Kraftwagen nach Ablauf der Grundmietzeit an den Leasinggeber wieder zurückgegeben wird.

Während des Laufs des Leasingvertrages gilt grundsätzlich Mietrecht. Das heißt, der Leasinggeber hat als Hauptpflicht dem Leasingnehmer den Ge-brauch des Kraftfahrzeugs für die Vertragszeit zu verschaffen. Er hat deshalb die Vorfinanzierung zu leisten. Er ist dem Verkäufer/Lieferanten gegenüber Vertragspartner mit allen Rechten und Pflichten. Gibt es hier keine Probleme, dann ist der Leasinggeber nach Übergabe der Leasingsache nur noch ver-pflichtet, den Leasingnehmer in seinem Besitz nicht zu stören und bei Störungen durch Dritte ihn zu unterstützen.

c) Mietvertrag

Eine dritte Möglichkeit, sich ein Fahrzeug zu beschaffen, ist der Abschluss eines reinen Mietvertrages. Die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag richten sich ausschließlich nach Mietrecht. Danach hat der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Des weiteren ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Im Gegenzug dazu hat der Mieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Da beim reinen Mietvertrag der Vermieter die Instandhaltungspflichten trägt, ist es die teuerste Form der Beschaffung. In der Praxis kommt daher die Miete vor allem bei kurzfristigem Bedarf in Frage, so zum Beispiel, wenn man ein Fahrzeug benötigt, weil sich das eigene Fahrzeug gerade aus welchem Grund auch immer in der Reparatur befindet. Ein anderer Fall ist die Anmietung eines Fahrzeugs im Rahmen einer Geschäftsreise.